Energieberatung Eilers - Thermografie - Blower Door
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News Archiv

20.04.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - 20.04.2022

06.04.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - 05.04.2022

21.02.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

15.02.2022

BEG: Stand 10.02.2022

09.02.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

27.01.2022

Programmstopp: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

05.05.2021

BEG - Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

21.12.2019

Erstellung und Dokumentation von Lüftungskonzepten nach DIN 1946-6 für Wohngebäude

22.02.2017

Blower Door Messungen großer Gebäude - Multiple Fan

27.12.2016

Bauphysik WUFI, Hygrothermische Simulation und Bauteilbewertung

02.11.2016

Solarthermische Simulation "GetSolar"

02.10.2016

Blower Door Messung: Leckageortung mit Thermografie

02.10.2016

Energieeffizienz-Experte [DENA] für Nichtwohngebäude

01.10.2016

Das a-Wert Mess-System

07.03.2016

Bauphysik, hygrothermische Beurteilung

13.02.2016

U-Wert Messung: Praxisbeispiel Bedeutung für Sanierung

28.01.2016

Neu: U-Wert Messungen

09.01.2016

Lüftungskonzept nach DIN 1946-6

02.01.2016

Bauteilbezogene jährliche Energieeinsparung und Rendite

31.12.2015

Frohes neues und erfolgreiches Jahr

20.09.2015

News Energieeffizienz-Experten

13.09.2015

Aktuelle Präsentation unter Download/Infos

24.08.2015

EnEV 2016 / KfW Effizienzhäuser ab 2016

25.05.2015

Stromsparberatung, Strom sparen

03.05.2015

Luftdichtheitskonzept

02.05.2015

Lüftungskonzept gem. DIN 1946-6

29.04.2015

Neu: Bauteiluntersuchungen

09.04.2015

§ 16a Pflicht in Immobilienanzeigen

06.04.2015

Oldenburger Energie-Check: Stadt zahlt die Hälfte dazu

28.02.2015

BAFA-Förderung: Neue Richtlinie erhöht Zuschüsse und Wahlfreiheit

18.01.2015

Aktuell: Flyer Ingenieurbüro

14.01.2015

Wozu Wärmebrückenberechnung?

31.12.2014

Frohes neues Jahr 2015

05.12.2014

Qualitäts-Thermografie / Qualitäts-Thermografiebericht

08.11.2014

Aktueller Thermografie Flyer

30.10.2014

Energetische Fachplanung und Baubegleitung seit 01.06.2014

30.09.2014

Eintragung: Energieeffizienz-Experten

22.09.2014

Welchen Experten benötige ich für meinen Neubau oder für meine Sanierung?

31.05.2014

KfW-Online Bestätigung zum Antrag

30.04.2014

Einführung EnEV 2014

News Energieeffizienz-Experten

Themen:
Energieeffizient Bauen (153): "KfW-Effizienzhaus 40 Plus"
Energieeffizient Bauen (153): "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten"
Energieeffizient Bauen (153): Förderung von Passivhäusern
KfW-Wärmebrückenbewertung
Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung (431): Leistungserbringung durch beauftragte Dritte
Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152/430): Hydraulischer Abgleich
Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152/430): Optimierung von Heizungsanlagen
EBS-Prüftool: Angabe der Kosten bei Energieeffizient Bauen (153)
EBS-Prüftool: Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung"
EBS-Prüftool: Änderungen der Investitionsanschrift im Rahmen der "Bestätigung nach Durchführung"
EBS-Prüftool: Mitteilungen zu Vorhabensänderungen im Rahmen der "Bestätigung nach Durchführung"
Qualitätssicherung: Grundsätzliche Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen
Liste der Technischen FAQ: Hinweise zur FAQ Nummer 5.37 „Kühlung, Berücksichtigung“
Berücksichtigung von Brandschutzanforderungen
Verpflichtende Anwendung der VdZ-Formulare Version 10.2014
Abgeschlossenheit einer Wohneinheit


Energieeffizient Bauen (153): "KfW-Effizienzhaus 40 Plus"

Ab dem 01.04.2016 führt die KfW mit dem "KfW-Effizienzhaus 40 Plus" einen neuen, zukunftsweisenden Förderstandard für Wohngebäude ein, bei dem ein wesentlicher Teil des Strombedarfs am Gebäude selbst erzeugt, gespeichert und genutzt wird.

Für ein "KfW-Effizienzhaus 40 Plus" sind zunächst die Anforderungen an ein "KfW-Effizienzhaus 40" zu erfüllen. Zusätzlich bestehen Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, an einen stationären Stromspeicher, sowie an eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ("Plus-Paket"). Die zusätzlichen Komponenten des Plus-Standards können im rechnerischen Nachweis für das "KfW-Effizienzhaus 40" nach den Regelungen der EnEV berücksichtigt werden.

Zur Stromerzeugung können dabei Photovoltaik-, Windkraft- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien eingesetzt werden. Der zu erzielende Mindestertrag der stromerzeugenden Anlage ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Nutzfläche des Gebäudes und ist grundsätzlich nach DIN V 18599 für den Standort Potsdam zu berechnen.

Die im April 2015 veröffentlichten technischen Mindestanforderungen wurden auf der Grundlage neuerer Forschungsergebnisse überarbeitet. Der Stromspeicher muss mindestens eine nutzbare Speicherkapazität aufweisen, die der Leistung der stromerzeugenden Anlage, multipliziert mit einer Stunde (vormals zwei Stunden) entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei die Leistung, die zur Sicherstellung des für ein "KfW-Effizienzhaus 40 Plus" notwendigen Mindestertrags der stromerzeugenden Anlage erforderlich ist. Darüber hinaus installierte Anlagenleistungen bleiben für die Anforderungen an die Speicherkapazität unberücksichtigt.

Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss einen auf das Gesamtgebäude bezogenen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80% aufweisen. Dabei können sowohl zentrale als auch dezentrale Lüftungssysteme eingesetzt werden.


Energieeffizient Bauen (153): "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten"

Für den Förderstandard "KfW-Effizienzhaus 55" steht ab dem 01.04.2016 ein einfaches verlässliches Nachweisverfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren beruht auf definierten Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle und vorgegebenen technischen Anlagenkonzepten, mit denen ein "KfW-Effizienzhaus 55" sicher erreicht wird.

Für alle Bauteile der Gebäudehülle sind maximale U-Werte festgelegt und Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes definiert. Die Gebäudehülle muss so ausgeführt werden, dass für die rechnerische Berücksichtigung von Wärmebrücken ein maximaler Wärmebrückenzuschlag von UWB 0,035 W/(m²K) angesetzt werden kann. Die Anlagentechnik muss aus einem von sechs definierten Maßnahmenpaketen ausgewählt und entsprechend der genannten Anforderungen umgesetzt werden.

Der Nachweis für Wärmebrücken kann nach den Maßgaben des "KfW-Wärmebrückenkurzverfahrens" vereinfacht geführt werden. (siehe Punkt 16. KfW-Wärmebrückenbewertung)

Für die Förderung eines "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten" ist eine energetische Bilanzierung des Gebäudes als Nachweis für die KfW nicht erforderlich. Die sonstigen Leistungen des Sachverständigen sind nach den Technischen Mindestanforderungen auch für ein "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten" zu erbringen.


Energieeffizient Bauen (153): Förderung von Passivhäusern

Der Neubau von Passivhäusern wird nach dem 01.04.2016 weiterhin gefördert. Die Berechnung nach dem PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) wird nach wie vor akzeptiert, wenn zusätzlich die Einhaltung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust für ein KfW-Effizienzhaus entsprechend der Systematik der Energieeinsparverordnung (EnEV) nachgewiesen werden. Für die Beantragung der KfW-Förderung wird ab 01.04.2016 ausschließlich auf die Daten für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust Bezug genommen. Dies ermöglicht eine einheitliche Umsetzung der Qualitätssicherung für geförderte energieeffiziente Gebäude (www.kfw.de/qualitaet-ebs). Bereits heute wird die Förderung für die überwiegende Mehrzahl der Passivhäuser als KfW-Effizienzhaus 55 oder 40 beantragt.


KfW-Wärmebrückenbewertung

Ab sofort steht das Infoblatt "KfW-Wärmebrückenbewertung" als Arbeitshilfe für die KfW-Effizienzhausberechnung zur Verfügung. Das Infoblatt enthält Dokumentationshilfen und erweiterte Verfahren zur Wärmebrückenbewertung sowie KfW-Wärmebrückenempfehlungen. Mit diesen Instrumenten kann der Aufwand für die energetische Wärmebrückenbewertung und deren Dokumentation wesentlich reduziert und vereinfacht werden.

Für KfW-Effizienzhausberechnungen werden zusätzlich zu den Standardverfahren nach EnEV zwei alternative Verfahren zur Wärmebrückenbewertung definiert:

Für Sanierungsvorhaben wird ein "erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis" zugelassen, der die Kombination von detaillierter Wärmebrückenberechnung einzelner Details mit der Pauschalbewertung über den Gleichwertigkeitsnachweis nach Beiblatt 2 der DIN 4108 erlaubt.

Für den Neubau oder die Sanierung einfacher Wohngebäude wird ein "KfW-Wärmebrückenkurzverfahren" eingeführt, das ohne detaillierte Berechnung Wärmebrückenzuschläge von 0,035 bis 0,025 W/(m²K) erlaubt. Das Verfahren setzt die Einhaltung bestimmter Anforderungen z. B. an die Gebäudegeometrie und die Ausführung der Wärmedämmung voraus.

Mit dem Infoblatt werden Konstruktionsdetails veröffentlicht, die für die Anwendung des KfW-Wärmebrückenkurzverfahrens zwingend zu berücksichtigen sind und die im Rahmen eines KfW-Effizienzhausnachweises auch für einen Gleichwertigkeitsnachweis verwendet werden dürfen.

Das Infoblatt "KfW-Wärmebrückenbewertung" sowie die zugehörigen Dokumentationsformulare finden Sie als Arbeitshilfen im KfW-Partnerportal für Architekten, Bauingenieure und Energieberater (www.kfw.de/partner).


Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung (431): Leistungserbringung durch beauftragte Dritte

Mit dem Baubegleitungszuschuss werden die Leistungen von externen, unabhängigen Sachverständigen gefördert. Mitgefördert werden dabei auch förderfähige Leistungen, mit deren Durchführung der Sachverständige Dritte beauftragt hat (Unterauftrag, d.h. Rechnungstellung über eingetragenen Sachverständigen).

Die beauftragten Dritten müssen bis auf die in der Anlage zum Merkblatt "Liste der förderfähigen Leistungen" genannten Ausnahmen, in der Expertenliste eingetragen sein. Die Ausnahmen betreffen einzelne Fachplanungen zur Haustechnik und zur thermischen Gebäudephysik. Mit Unterzeichnung der "Bestätigung nach Durchführung" (Kredit) oder des "Verwendungsnachweis" (Zuschuss) verantwortet der Sachverständige alle für die KfW-Förderung relevanten Aspekte.

Die nicht von der anteiligen Zuschussförderung im Programm 431 gedeckten Kosten für den Sachverständigen können durch den Förderkredit (151/152) mitfinanziert werden sowie im Investitionszuschuss (430) in den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.


Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152/430): Hydraulischer Abgleich

Seit dem 01.08.2015 entfällt die Anforderung gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen", nach der bei Durchführung von Dämmmaßnahmen an Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977 gestellt worden ist, stets ein hydraulischer Abgleich durchzuführen ist. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) ist nur noch dann ein hydraulischer Abgleich durchzuführen, wenn mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gegenüber dem ursprünglichen Bestand wärmeschutztechnisch verbessert werden.

In der Anlage zum Merkblatt "Liste der Technischen FAQ" mit Stand 08/2015 wird unter FAQ Nummer 8.04 ("hydraulischer Abgleich") klargestellt, dass die Anforderung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Bauantragstellung seit dem 01.08.2015 entfallen ist.

Eine Anpassung der Anlage zum Merkblatt "Technischen Mindestanforderungen" und des EBS-Prüftools ist vorgesehen.


Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152/430): Optimierung von Heizungsanlagen

Unter dem Begriff "Heizungsanlage" ist das Gesamtsystem aus Wärmeerzeuger (z. B. Heizkessel), Speicher, Verteilsystem (Rohrleitung, Pumpen etc.) und Wärmeübergabe (z. B. Heizkörper) zu verstehen.

Voraussetzung für eine Förderung der Einzelmaßnahme "Optimierung der Heizungsanlage" ist, dass die zu optimierenden Komponenten der Heizungsanlage älter als zwei Jahre sind. D. h. die Optimierung z. B. des Verteilsystems und der Wärmeübergabe kann auch unabhängig vom Alter bzw. der Erneuerung des Wärmeerzeugers gefördert werden.

Im Rahmen der Optimierung von Heizungsanlagen sind auch Maßnahmen zur Optimierung der Trinkwarmwasserbereitstellung förderfähig.


EBS-Prüftool: Angabe der Kosten bei Energieeffizient Bauen (153)

Beim Neubau ist – im Gegensatz zu der Kostenermittlung bei der Sanierung – keine verbindliche Mitwirkung des Sachverständigen für die Kostenangabe vorgesehen. Beim energieeffizienten Neubau sind keine Kostenabgrenzungen zu nicht-energetischen Maßnahmen vorzunehmen.

Im EBS-Prüftool ist – bis auf Fälle mit absehbar geringeren Kosten - eine allgemeine Angabe in Höhe des Förderhöchstbetrages von derzeit 50.000 Euro pro Wohneinheit ausreichend.


EBS-Prüftool: Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung"

Seit Dezember 2014 steht Ihnen das EBS-Prüftool auch für die Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) zur Verfügung.

Mit den Programmänderungen zum 01.08.2015 für "Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)" und zum 01.04.2016 für "Energieeffizient Bauen (153)" ist für nach diesen Bestimmungen geförderte Vorhaben die "Bestätigung nach Durchführung" obligatorisch über das EBS-Prüftool zu erstellen.


EBS-Prüftool: Änderungen der Investitionsanschrift im Rahmen der "Bestätigung nach Durchführung"

Für geförderte Neubauvorhaben bietet das EBS-Prüftool im Rahmen der Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung" eine Funktion zur Mitteilung der neuen vollständigen Investitionsanschrift.

Für Sanierungsvorhaben steht diese Funktion nicht zur Verfügung, da davon auszugehen ist, dass die Investitionsanschrift bestehen bleibt. Für die seltenen Fälle von z. B. Straßenumbenennungen oder Eingemeindungen nutzen Sie im EBS-Prüftool bitte das Freitextfeld für wesentliche Einschränkungen und tragen dort die neue korrekte Investitionsadresse sowie den Grund für die Änderung ein.


EBS-Prüftool: Mitteilungen zu Vorhabensänderungen im Rahmen der "Bestätigung nach Durchführung"

Wird das angestrebte KfW-Effizienzhaus mit anderen als den ursprünglich geplanten Maßnahmen erreicht, ist eine neue "Bestätigung zum Antrag" zu erstellen. Diese muss jedoch entgegen der derzeitigen Darstellung in der "Bestätigung nach Durchführung" nicht an die KfW weitergeleitet werden, sondern verbleibt z. B. zusammen mit dem Energieausweis in den Unterlagen des Bauherrn.

Eine Anpassung des EBS-Prüftools ist vorgesehen.


Qualitätssicherung: Grundsätzliche Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen

Im Rahmen ihres Qualitätssicherungssystems führt die KfW in den KfW-Programmen für Energieeffizientes Bauen und Sanieren verschiedene stichprobenhafte Qualitätskontrollen durch.

Zur besseren Übersicht und zur Information, welche Unterlagen die KfW für die Stichprobenkontrolle "Berechnungsprüfung" benötigt, hat die KfW eine Checkliste entwickelt. Diese Checkliste wird den für die Stichprobe ausgewählten Kredit- und Zuschuss-nehmern mit dem Schreiben zur Anforderung der Berechnungsunterlagen übersendet.

Im Rahmen der Stichprobenkontrolle "Nachweisprüfung" fordert die KfW von den ausgewählten Kredit- und Zuschussnehmern unter anderem die vom Sachverständigen erstellte Dokumentation zu den förderfähigen Maßnahmen an. Der Sachverständige hat die im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" förderfähigen Maßnahmen nach Vorhabensdurchführung gemäß "Liste der förderfähigen Maßnahmen" zu prüfen. Die Dokumentation der Prüfung sollte den Nachweis über die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, die Kosten und die Investitionsadresse enthalten.

Zur Vorbereitung der Stichprobenkontrolle "Vor-Ort-Kontrolle" wird den ausgewählten Kredit- und Zuschussnehmern ein Fragebogen nebst Ausfüllhinweisen übersandt.

Diese Unterlagen sowie weitere Informationen zum Thema Qualitätssicherung in den KfW-Programmen für Energieeffizientes Bauen und Sanieren finden Sie unter www.kfw.de/qualitaet-ebs.


Liste der Technischen FAQ: Hinweise zur FAQ Nummer 5.37 „Kühlung, Berücksichtigung“

Nach FAQ Nummer 5.37 („Kühlung, Berücksichtigung“) darf bei Wohngebäuden mit passiver Kühlung der Nachweis für ein KfW-Effizienzhaus nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 geführt werden. Dabei ist der Endenergiebedarf um 1 kWh je m² gekühlter Gebäudenutzfläche und Jahr zu erhöhen.

Der pauschale Zuschlag um 1 kWh/(m²*a) ist dabei auf elektrische Energie zu beziehen. Für die primärenergetische Bewertung ist somit der Primärenergiefaktor für elektrischen Strom gemäß EnEV Anlage 1 Nummer 2.1.1 zu verwenden.


Berücksichtigung von Brandschutzanforderungen

Die brandsichere Ausführung von Dämmsystemen ist Gegenstand der anerkannten Regeln der Technik (Normung), der bauaufsichtlichen Zulassung und der Landesbauordnungen. Die Bauministerkonferenz (der Länder) hat im Jahr 2014 die weitere Verbesserung des Brandschutzes von Wärmedämmverbundsystemen aus Styropor/Polystyrol beschlossen. Die Umsetzung der Beschlüsse im Bauordnungsrecht erfolgt durch die Länder. Wir empfehlen daher die anstehenden Änderungen bereits frühzeitig in der Planung zu berücksichtigen. Im Rahmen der EBS-Programme werden Brandschutzmaßnahmen bereits durch vereinfachte energetische Anforderungen berücksichtigt. Siehe dazu "Liste der Technischen FAQ" Nr. 3.06


Verpflichtende Anwendung der VdZ-Formulare Version 10.2014

Seit dem 01.08.2015 sind für die Dokumentation des durchgeführten hydraulischen Abgleichs die Formulare des VdZ in der Version 10.2014 für die KfW-Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren verpflichtend anzuwenden. Sie finden die Formulare auf der Internetseite des VdZ www.vdzev.de unter "Broschüren".


Abgeschlossenheit einer Wohneinheit

Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC). Der Zugang muss separat und nicht durch eine andere Wohneinheit möglich sein.

Als Wohneinheiten in Heimen gelten Appartements und Wohnschlafräume. Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder und Ähnliches dürfen außerhalb der Wohneinheiten liegen.